Umgang mit körperlicher Gewalt in der Schule
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Konflikte gibt es in jeder Schulgemeinschaft. Eine gute Konfliktkultur und Präventionsarbeit sind wichtig, damit sich die Unstimmigkeiten nicht verfestigen oder in körperliche Streitigkeiten münden.
Sie komplett zu verhindern, ist aber kaum möglich. Hier möchten wir Ihnen deshalb einige Massnahmen bei körperlichen Auseinandersetzungen zwischen Schülerinnen und Schülern vorstellen.
Besonderes Interesse gilt oft den Interventionsmassnahmen bei akuten Auseinandersetzungen, doch eine gute Konfliktkultur fusst auf drei Pfeilern:
- Prävention
- Intervention
- Konfliktlösung
Dieser Beitrag stellt keine Rechtsberatung dar. Wir prüfen die Inhalte unserer Beiträge immer mit grösster Sorgfalt, dennoch können wir keine Gewähr für deren Aktualität, Vollständigkeit und inhaltliche Richtigkeit übernehmen.
Präventionsmassnahmen
Mögliche Präventionsmassnahmen stellen wir Ihnen in diesen Beiträgen vor:
Intervention bei körperlichen Auseinandersetzungen
Was machen Sie aber, wenn Sie beispielsweise bei der Pausenaufsicht bemerken, dass sich zwei Schülerinnen/Schüler schlagen?
Absprachen im Kollegium treffen
Um Lehrerinnen und Lehrer in solchen Situationen nicht allein zu lassen, sollten in Abstimmung mit der Schulleitung Absprachen getroffen werden, wie ein Eingreifen bei einer körperlichen Auseinandersetzung ablaufen soll.
Das oberste Gebot ist immer: hinsehen und einschreiten! Passiert dies nicht, ist die Gefahr gross, dass das Konfliktpotenzial weiter ansteigt.
Möglich wäre beispielsweise:
- Eine sprachliche Intervention, z. B. durch ein lautes „Stopp!“.
- Sollte das nicht helfen, kann eine körperliche Intervention durch ein Dazwischengehen und ggf. Festhalten und Wegführen einer der Streitparteien erfolgen.
- Wenn nötig, Hinzuziehen weiterer Helfer.
- In besonders dramatischen Fällen, v. a. wenn Waffen im Spiel sind, kann die Polizei verständigt werden.
Im Kollegium sollte ebenfalls geklärt werden, welche Konsequenzen für die Schülerinnen und Schüler erfolgen. Grundsätzlich sollten Strafen angemessen und in einem zeitlichen und kausalen Zusammenhang zu dem Regelbruch erfolgen. Zur Verfügung stehen Erziehungsmassnahmen (wie Ermahnungen, Gespräche mit Schüler/Schülerin und Eltern, Aufgaben, die im Zusammenhang mit dem Fehlverhalten stehen) und, wenn diese nicht ausreichen, auch schulische Ordnungsmassnahmen.
Darf ich als Lehrerin/Lehrer körperlich in einen Konflikt zwischen Schülerinnen und Schülern eingreifen?
Häufig hört man, dass Lehrkräfte Schülerinnen und Schüler nicht berühren dürfen. Manche Lehrerinnen und Lehrer denken deshalb, dass sie für ein körperliches Eingreifen in Streitigkeiten zwischen den Schülerinnen und Schülern strafrechtlich belangt werden können. Das ist so aber nicht richtig.
Als Lehrkraft haben Sie eine Fürsorgepflicht gegenüber den Kindern und Jugendlichen. Sollte ein Schüler/eine Schülerin Hilfe benötigen, vor einer Verletzungsgefahr geschützt werden müssen oder eine Situation, die einen schulischen Regelverstoss darstellt, beendet werden müssen, ist ein körperliches Eingreifen angemessen, wenn die sprachliche Intervention nicht ausreicht. Voraussetzung ist, dass der Kontakt pädagogisch bzw. erzieherisch begründet und der Situation angemessen ist. Zu unterlassen sind dagegen strafende körperliche Massnahmen.
Wie geht man mit umstehenden Schülerinnen und Schülern um, die die Auseinandersetzung filmen?
Auch für diesen Fall ist eine Absprache innerhalb des Kollegiums sinnvoll, damit Sie einheitlich agieren können.
Neben erzieherischen Massnahmen sollte die Situation im Unterricht thematisiert werden und eine Aufklärung erfolgen.
Präventionsmassnahmen können helfen, soziale Kompetenzen der Kinder zu stärken und ihnen Handlungsoptionen für solche Fälle aufzuzeigen. Die Schülerinnen und Schüler sollen damit die Rolle der passiven Zuschauer verlassen können und ein Unrechtsbewusstsein gegenüber dem Filmen solcher Situationen entwickeln.
Doch auch schon das Teilen von Bildern und Videos ohne Rauferei ist problematisch: Den Schülerinnen und Schülern ist oft nicht klar, dass nach §22 des deutschen Kunsturhebergesetzes (KunstUrhG) die Weitergabe von Bildern und Videos, auf denen andere Personen erkennbar sind, ohne deren Einverständnis verboten ist. Mehr zu diesem Thema erfahren Sie im Beitrag „Abbildung und Veröffentlichung von Fotos mit Schülerinnen und Schülern“. Ind der Schweiz und Österreich ist das "Recht am eigenen Bild" ebenfals gesetzlich geregelt.
Einige Schulen berichten auch von Fällen von „Happy Slapping“, dem unvermittelten Schlagen von Unbeteiligten. Die Szenen, v. a. die Reaktion des Opfers der Attacke, werden gefilmt und verbreitet. Es handelt sich dabei um eine Form des Cybermobbings. Dass dies kein harmloser „Spass“ ist, zeigen die Urteile des Landgerichts Lüneburg und der Verfassungsgerichte Berlin und Freiburg, die jeweils die zeitweise Suspendierung der filmenden Schüler und Schülerinnen für rechtens erklärten und betonten, dass ein solches Fehlverhalten nicht sanktionslos bleiben dürfe. (Quelle: kostenlose-urteile.de)
Nach der Trennung der Konfliktparteien
Als Lehrkraft sollten Sie sich erst entfernen, wenn Sie sich vergewissert haben, dass die Situation deeskaliert ist und die Streitparteien nicht sofort wieder aufeinander losgehen, sobald Sie nicht mehr im Blickfeld sind.
Sind die Streitparteien getrennt, sollten keiner der beteiligten Schülerinnen oder Schüler den Schauplatz verlassen, bevor Sie grünes Licht geben. Es ist wichtig, dass die Konfliktparteien an Ort und Stelle bleiben und die Auseinandersetzung in geordneter Weise klären, bevor sie gehen dürfen. Die Devise lautet: "Bleibt, klärt den Streit, dann könnt ihr gehen". Sollte eine vollständige Klärung des Streitgrundes vor Ort nicht möglich sein, kann sich eine der im nächsten Abschnitt beschriebenen Konfliktlösungsmassnahmen anschliessen.
Massnahmen zur Konfliktlösung
Im Nachgang sollten Massnahmen zur Konfliktlösung erfolgen, damit die Auseinandersetzung nicht zu einem späteren Zeitpunkt erneut aufkommt. Im schlechtesten Fall passiert das dann ausserhalb der Aufsichtsmöglichkeiten der Schule.
An Primarschulen und noch bis zur 6. Klasse kann die Friedenstreppe zur Konfliktlösung beitragen: Das Konzept sieht 4 Stufen der Konfliktlösung vor, die die in Streit geratenen Kinder durchlaufen. Die Form dieses Stufenmodells ist namensgebend für die Friedenstreppe. Die Schülerinnen und Schüler haben die Möglichkeit, Streit und Konflikte fair, gewaltfrei, selbstständig und ohne eine verlierende Partei beizulegen.
Auch für ältere Schülerinnen und Schüler ist die Ausbildung von Streitschlichterinnen und Streitschlichtern aus den Reihen der Schülerschaft geeignet. Sie unterstützen die Konfliktparteien bei der Klärung der Streitursache.
Akute Massnahmen bei massiven Störungen des Unterrichts sind „Time-Out-Klassen“ bzw. die „Trainingsraum-Methode“. Hier erfahren Sie mehr zu den Methoden und der Kritik an ihnen:
An vielen grösseren Schulen gibt es Schulsozialarbeiterinnen und -arbeiter, die Sie bei der Konfliktlösung unterstützen können.
Quellen:
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